Kostenübernahme durch eine Berufsgenossenschaft – Beratung hier in Köln

Wer gesetzlich krankenversichert ist und ein Hörgerät braucht, erhält normalerweise nur eine begrenzte Zuzahlung. Diese deckt in den meisten Fällen nicht die vollen Kosten der Hörhilfen ab.

Falls die betroffene Person aber aus beruflichen Gründen einen Verlust der Hörkraft erleidet, ist die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) unter gewissen Voraussetzungen für die Kostenübernahme verantwortlich.

So gibt es bestimmte Berufszweige, die mit einer erhöhten Lärmbelastung für die Arbeitnehmer einhergehen, welche zu Schäden im Gehörgang führen kann.

Zuzahlung für Hörhilfen durch die Berufsgenossenschaft

Wenn Sie spezielle Bedingungen erfüllen, können Sie unter Umständen mit der Kostenübernahme für Ihr Hörgerät durch die BG rechnen. Im Vergleich zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ist diese deutlich höher, deswegen lohnt sich der Antrag.

Allerdings kann die Bewilligung mit vier bis fünf Monaten etwas länger als normal dauern. Dabei sind aber nicht nur die Zuschüsse pro Hörgerät wesentlich höher, sondern auch die jährliche Versorgungspauschale und das Angebot an enthaltenen Leistungen. Darin ist ebenfalls der jährliche Verbrauch an Batterien enthalten, sowie die notwendigen Servicedienste für das Hörgerät und die Otoplastik.

Darüber hinaus ist auch das Bereitstellen von erforderlichen Pflege- und Trockenmitteln inklusive. Als Hörakustiker erhalten wir außerdem eine Pauschale für anfallende Reparaturen.

Generell lässt sich festhalten, dass die Leistungen der Berufsgenossenschaft vergleichsweise etwa doppelt so hoch sind. Des Weiteren besteht schon nach fünf Jahren ein erneuter Anspruch auf eine nachfolgende Versorgung.

Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft

Kostenübernahme durch eine Berufsgenossenschaft und was man wissen sollte

Bedingungen für eine Kostenübernahme durch die BG

Nur die Lärmschwerhörigkeit wird Ihnen als eine Berufskrankheit anerkannt, welche in das Zuständigkeitsgebiet der Berufsgenossenschaft fällt.

Dabei sind ausschließlich die hohen Frequenzen involviert. Wenn Sie zum betroffenen Personenkreis zählen, stehen Sie in der Nachweispflicht. Die Inkraftsetzung erfolgt basierend auf einer fachärztlichen Verordnung, die durch einen Hals-Nasen-Ohrenarzt ausgestellt wird.

Dabei gestaltet sich die Heilanzeige für eine Versorgung mit einer Hörgeräteversorgung genauso wie bei den gesetzlichen Krankenkassen. Als Hörakustiker reichen wir im Anschluss diese Verordnung bei der BG ein.

Erst nach einer erfolgreichen Prüfung der Genehmigung erfolgt der Auftrag zur Versorgung mit einer passenden Hörhilfe.

Umfassendes Prüfverfahren durch die BG

Nach dem das Rezept vorgelegt wurde, fordert die BG spezifische Unterlagen an. So überprüft ein hausinterner Techniker, ob die vorliegende Schwerhörigkeit wirklich durch die berufliche Tätigkeit ausgelöst wurde.

Alternativ kann die BG für die Prüfung auch einen externen Gutachter beauftragen. Als Grundlage dient das Beschäftigungsverhältnis der versicherten Arbeitskraft. Dazu müssen Sie Unterlagen der eigenen Krankenkasse vorlegen, um den Gesundheitszustand im Hinblick auf eventuelle Vorerkrankungen zu beurteilen.

Der berufene Techniker führt am Arbeitsort eine genaue Überprüfung der Lärmbelastung durch, die als Bericht an die BG geht und als Vorlage beim behandelnden Arzt dient.

Für eine Zuzahlung muss der Mitarbeiter mindestens 10 Jahre in einem Umfeld beschäftigt sein, welches mit einem hohen Lärmpegel von mehr als 85dB/A einhergeht.

Höhe der Zuzahlungen für Hörhilfen

Damit schwerhörige Arbeitskräfte ihren Beruf weiterhin ohne Beeinträchtigungen ausüben können, versucht ihnen die BG die erforderliche Versorgung mit Hörgeräten zu gewährleisten.

Um die Beurteilung optimal zu gestalten, dienen drei verschiedene Kategorien. Alle drei gehen mit einer gesonderten Versorgungspauschale einher. In der Kategorie 1 ist die Grundversorgung genauso wie bei der gesetzlichen Krankenkasse gegeben.

Pro Ohr beträgt die Zuzahlung 820,23 EUR inklusive des Maßohrstückes. Des Weiteren ist die Versorgungspauschale mit einem Betrag von 289,77 EUR festgesetzt. Darüber hinaus kommt die Kategorie 2 mit zwei weiteren Zusatzeigenschaften einher, zu denen die Folgenden gehören können:

  • Binaurale Synchronisation

  • Frequenzkompression

  • Impulsschallunterdrückung

  • Windgeräuschunterdrückung

Dabei beträgt die Zuzahlung 1.300,- EUR inklusive des Maßohrstückes, die Versorgungspauschale beläuft sich auf 350,- EUR. Diese Kategorie erhält am häufigsten eine Genehmigung. Damit bekommen Sie bereits die volle Kostenübernahme für sehr gute Hörhilfen der Mittelklasse.

In der Kategorie 3 sind mindestens vier weitere Zusatzeigenschaften notwendig, wobei die Zuzahlungen individuell nach einem Kostenvoranschlag erfolgen. Diesbezüglich muss der Hörakustiker mit einer plausiblen Begründung bei der Berufsgenossenschaft belegen, warum die vorhergehende Kategorie nicht ganz ausreicht.

Eine Bewilligung erfolgt erst nach einer gründlichen Überprüfung und einem Vergleich mit Hörhilfen der niedrigeren Kategorie.

Wir von Hörakustik Daniel Riedel beraten Sie dazu gerne ausgiebig in unserem Hörfachgeschäft in Köln, kommen Sie einfach vorbei.

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Daniel Riedel

sepp

Hörakustikmeister & Geschäftsführer